Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 181 
3. für die Übertragnug der Ausübung der elterlichen Gewall an die Mutter 
1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesebbuchs): 
4. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu 
Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft: 
5. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung 
des Vaters oder der Mutter sowie für die nach den §§ 1639 Abf. 1, 1640 Abs. 2, 
1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs zu 
treffenden Anordnungen; 
6. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehe- 
gatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen; 
7. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf 
Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen. 
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Ziffer 3, 3 der Vater oder die Mutter. 
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben der im Abs. 1 
bestimmten Gebühr die Gebühren des § 85 Ziffer 2 erhoben. 
§5 88. 
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormundschaftsgerichten 
als solchen oder behufs Sicherung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens 
des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes von 
den Nachlaßgerichten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus- 
einandersehungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen, 
durch dessen Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig geworden 
ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahreus, dürfen bei Vormundschaften, Pfleg- 
schaften und Beistandschaften neben den in den §§ 84, 85 bestimmten Gebühren 
mur die im §& 87 sowie die in den §§ 140 bis 142 bestimmten Gebühren, bare Aus- 
lagen und die Kosten eines etwa gerichtlich ausgenommenen Vermögensverzeichnisses 
angesetzt werden. 
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel, Pflegebefohlenen oder 
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht angeset werden 
dürfen, andere Personen beteiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen 
Fällen bestimmien Kosten nach dem Verhältnis ihres Anteils entrichten.
	        
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