1906 181
3. für die Übertragnug der Ausübung der elterlichen Gewall an die Mutter
1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesebbuchs):
4. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu
Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft:
5. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung
des Vaters oder der Mutter sowie für die nach den §§ 1639 Abf. 1, 1640 Abs. 2,
1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs zu
treffenden Anordnungen;
6. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehe-
gatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen;
7. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf
Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen.
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Ziffer 3, 3 der Vater oder die Mutter.
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben der im Abs. 1
bestimmten Gebühr die Gebühren des § 85 Ziffer 2 erhoben.
§5 88.
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormundschaftsgerichten
als solchen oder behufs Sicherung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens
des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes von
den Nachlaßgerichten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus-
einandersehungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen,
durch dessen Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig geworden
ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahreus, dürfen bei Vormundschaften, Pfleg-
schaften und Beistandschaften neben den in den §§ 84, 85 bestimmten Gebühren
mur die im §& 87 sowie die in den §§ 140 bis 142 bestimmten Gebühren, bare Aus-
lagen und die Kosten eines etwa gerichtlich ausgenommenen Vermögensverzeichnisses
angesetzt werden.
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel, Pflegebefohlenen oder
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht angeset werden
dürfen, andere Personen beteiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen
Fällen bestimmien Kosten nach dem Verhältnis ihres Anteils entrichten.