Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 isa 
(8 66 Abs. 2 Sah 2 des angezogenen Gesehes) abgelehnt oder der Antrag eines 
Beteiligten auf Abänderung einer Verfügung des Standesbeamten, die gemäß § 68 
Abs. 3 des angezogenen Gesetzes Geldstrafen androht oder aussprichl, zurückge- 
wiesen wird. 
Die nach Abs. 1 zu erhebenden Gebühren fließen in die Staatskasse. 
Siebenter Abschnitt. 
Zuschreibungs= und Hypothekensachen; Grundbuchsachen. 
I. Juschreißungo- und Hypothestensachen. 
g 93. 
In Zuschreibungs= und Hypothekensachen gelten in denjenigen Bezirken, für 
die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, die Bestimmungen der 
& 99 bis 111. 
§5 94. 
Für die Zuschreibung eines Grundstücks wird die in dem Tarife C bestimmte 
Gebühr erhoben. 
Außerdem ist für die Waisenhauskasse ein Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten 
Gebühr in Ansatz zu bringen. 
§5 95. 
Die im § 94 beslimmten Gebühren werden nur zu vier Zehnteln erhoben: 
I. im Falle der Erbfolge für die Zuschreibung eines Nachlaßgrundstücks auf 
Abkömmlinge oder den Ehegatten des Erblassers, ohne Unterschied, ob die Erbfolge 
auf einer Verfügung von Todeswegen oder auf geseblicher Vorschrift beruht. Dem 
Erben stehen die in einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, die zu dem 
Erblasser in dem bezeichneten Verhältnisse stehen. Dem Falle der Erbfolge wird 
der Fall der Nacherbfolge und der Nachfolge in ein Familiensideikommiß sowie 
der Fall gleichgeachtet, wenn und soweit ein Nachlasgrundstück von dem Erben 
einem Pflichtteilsberechtigten in Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch über- 
lassen wird: 
2. wenn die Zuschreibung auf die in Ziffer 1 Genannten oder einzelne von 
ihnen auf Grund einer Erbanseinandersetzung erfolgt, ohne Unterschied, ob ihnen 
der Grundbesitz bereits vorher zu ungeteilter Erbengemeinschaft oder nach Bruch- 
leilen zugeschrieben war, oder ob eine Zuschreibung überhaupl noch nicht staltge- 
sunden hatte: «
	        
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