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3. im Falle der Zuschreibung eines Grundstücks auf Abkömmlinge und Ehe-
galten, falls die Zuschreibung auf Grund eines mil Rücksicht auf das künftige Erb-
recht unter den Lebenden geschlossenen Vertrags (Übergabevertrags) erfolgt:
4. wenn ein Ehegatte von dem anderen unter Lebenden Miteigentum erwirbt.
Die Mindestgebühr beträgt 1 /4
l 96.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch Teilung in
Natlur unter die bisherigen Miteigentimer (§ 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
ausgehoben, so findet derselbe Ansatz von Gebühren statt wie im § 95.
§ 97.
Ist im Falle der Zuschreibung eines Grundstücks auf mehrere Miteigentümer
die Zuschreibungsgebühr zum Teile nach 8§ 94, zum Teile nach § 95 zu erheben,
so hat jeder Miteigentümer den Gebührenbetrag zu entrichten, der auf seinen Anteil
entfallen würde, wenn die Gesamtgebühr nach dem für ihn maßgebenden Gebühren-
saße zu berechnen wäre.
8 98.
Werden gleichzeitig auf Grund desselben Rechtstitels mehrere Grundstücke,
welche in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen, demselben Eigentümer zugeschrieben,
so wird die Zuschreibungsgebühr nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werte
aller Grundstücke erhoben.
Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke bisher verschiedenen Eigentümern
gehört haben.
8 99.
Die Zuschreibungsgebühren umsassen alle Verrichtungen des Gerichts, welche
uumittelbar auf die Zuschreibung gerichtet sind, einschließlich der erforderlichen
Eintragungen in die Hypotheken= und Lagerbücher.
Insbesondere kommen für die Beurkundung der zur Herbeiführung der Zu-
schreibung erforderlichen Anträge und sonstigen Erklärungen sowie für die Be-
urkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesepbuchs bezeichneten Vertrags und
nachträglicher oder abändernder Bestimmungen zu diesem Vertrage, falls die Be-
urkundung vor dem Gerichte der belegenen Sache ersolgt und gleichzeitig die Zu-
schreibung beantragt wird, besondere Gebühren nicht in Ansatz.