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wenn der überlebende Ehegatte auch bei gesetzlicher Erbsolge am Nachlasse des
verstorbenen Ehegatten nießbranchoberechtigt gewesen sein würde.
& 106.
Für die Eintragung von Veränderungen der Hypotheken werden drei Zehntel
der Gebühr des Tarifs 1I) erhoben. Die Mindesigebühr ist 50 Pf.
Als Veränderungen von Hypotheken sind insbesondere anzusehen alle Ver-
änderungen in der Person des Gläubigers, Verpfändungen, Pfändungen, lüber-
weisungen, Teilungen von Hypotheken, Nangveränderungen, Veränderungen im
Zinsfuß und in den Kündigungs= und Zahlungsbedingungen, die nachträgliche
Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
8 107.
Für die Eintragung der Veränderung eines nicht in einer Hypothek be-
stehenden Rechts wird ein Zehntel der Gebühr des Tarifs I) erhoben. Die
Mindestgebühr ist 50 Pf.
/. 108.
Für die Löschung einer Hypothek werden zwei Zehntel der Gebühr des
Tarifs I), mindestens aber 50 Pf. erhoben.
Als Löschung im Sinne dieses Gesetes ist auch die Entlassung eines Grund-
stücks aus der Mithaft für eine Forderung (Freigabe) anzusehen.
109.
Für die Löschung eines nicht in einer Hypothek bestehenden Rechts wird ein
Zehntel der Gebühr des Tarifs D erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf.
Die Gebühr des Abs. 1 kommt auch für die Löschung von Vormerkungen,
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen zum Ansatz. Auf die Werts-
berechnung ist § 24 anzuwenden.
8 110.
Erfolgt eine Eintragung gleichen Jnhalts auf Grund ein und derselben Be-
willigung oder ein und desselben Antrags bei mehreren Grundstücken, so werden
die in den §8 100fff. bezeichneten Sätze nur für die erste Eintragung, dagegen
für jede folgende Eintragung nur fünf Zehntel derselben erhoben, ohne Unter-
schied, ob die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen oder nicht.