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(56 1186, 1198, 1203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Teilung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die nachträgliche anderweite Verteilung einer Gesamt=
hypothek oder Gesamtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke, Rangveränderungen,
Veränderungen im Zinsfuß oder in den Kündigungs= und Zahlungsbedingungen,
die nachträgliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-
streckung.
Für die Umwandlung einer zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs bestehenden
Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek aber wird nur ein Zehntel der
Gebühr erhoben.
Nicht als Veränderung ist die nachträgliche Ausschließung der Erteilung eines
Briefs oder die Aufhebung dieser Ausschließung anzusehen (§ 130).
E 127.
Für die Eintragung der Veränderung eines nicht in einer Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld bestehenden Rechts wird ein Zehntel der Gebühr des
Tarifs I) erhoben. Die Mindesigebühr ist 50 Pf.
E 12e8.
Für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden zwei
Zehntel der Gebühr des Tarifs 1I), mindestens aber 30 Pf. erhoben.
Als Löschung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Entlassung eines Grund-
stücks aus der Mithaft (Freigabe) anzusehen.
8 129.
Für die Löschung eines nicht in einer Hyypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld bestehenden Rechts wird ein Zehntel der Gebühr des Tarifs I) erhoben. Die
Mindestgebühr beträgt 50 Pf.
130.
Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend in den §5 119f.
getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für die Vermerke, welche durch die
ohne Eigentumswechsel stattfindende Teilung von Grundstücken oder durch die ohne
Eigentumswechsel stattfindende Ubertragung auf ein anderes Blatlt veraulaßt werden,
für die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstücke, für
die Eintragung der nachträglichen Ausschließung der Erteilung eines Briefs, oder
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