1906 193
demselben Amtsgerichtsbezirke liegen und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts,
die Vereinigung derselben auf einem Blatte zu beantragen, nicht ergangen ist.
Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Ehelenten oder welche
dem überlebenden Ehegatten und seinen aus der Ele mit dem Verstorbenen her-
rührenden Kindern gehören, als Grundstücke eines Eigentümers.
§5 134.
Die in den §§ 121 ff. festgesetzten Gebühren umfassen die Anfnahme aller
ersorderlichen Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungsbewilli-
gungen) sowie alle erforderlichen Nebengeschäfte.
Gebührenfreie Nebengeschäfte sind insbesondere die Benachrichtigung der Be-
teiligten und Betroffenen von der Eintragung, die Verhandlung mit den Meteiligten,
die Einforderung, Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldbriefe gemäß §§ 42, 43 der Grundbuchorduung.
Ferner sind gebührenfreie Nebengeschäfte:
die Eintragung einer von der geseplichen Regelung abweichenden Bestimmung
des Rangverhältnisses (5§879 des Bürgerlichen Gesehbuchs; § 46 Abs. 3 der Grund-
buchordnung),
die Eintragung des Vorbehalts, daß ein anderes Recht mit Vorrang vor dem
einzutragenden Rechte eingetragen werden kann (5 881 des Bürgerlichen Gesetzbucho),
die Eintragung der Ausschließung der Erteilung eines Hypothekenbriefs
(6 1116 des Bürgerlichen Gesebuchs),
die Eintragung, daß zur Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten
gestellten oder sonst zeitlich beschränkten Rechts der Nachweis des Todes des Be-
rechtigten oder der Eintritt des Endpunktes des Rechts genügen sollen (5 23
Abs. 2, § 24 der Grundbuchordnung),
die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
800 der Zivilprozeßordnung),
sofern die Eintragung dieser Nebenbestimmungen gleichzeitig mit der Ein-
tragung des Rechts beantragt wird.
Gebührenfrei ist namentlich auch die Beurkundung des einer Eintragung zu-
grunde liegenden Rechtsgeschäfts, insbesondere die Beurkundung der Schuldurkunde,
der Abtretungserklärung, der Qnittung, eines Verzichts, sofern die Beurkundung
vor dem Grundbnchrichter erfolgt und gleichzeitig die Eintragung beantragt wird.
22.