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III. Gemeinschastliche Vorschrislen ju den Teisen 1 und II des slebenlen Abschnitls.
8 135.
Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grundschulden ist
der Betrag der Forderung oder der Grundschuld, bei Rentenschulden der Betrag der
Ablösungssumme für die Gebührenberechnung maßgebend.
Treten einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung oder ein Recht
ein, oder werden einzelne Grundstücke aus der Mithaft entlassen, so ist der Wert
der Grundstücke, falls dieser der geringere ist, als Maßstab anzunehmen.
Dasselbe gilt für diejenigen Eintragungen, für welche nach den S§ 110 Abs. 1,
133 Abs. 1 nur fünf Zehntel der Gebühr zu erheben sind.
§ 136.
1. Für die Vorlegung der Grundbücher, Hypothekenbücher, Lagerbücher, Grund=
akten und Hypothekenakten zur Einsichtnahme werden 50 Pf. bis 1,00 / erhoben.
2. Für die Erteilung von Bescheinigungen des Nichters auf Grund der obigen
mkundlichen Unterlagen werden 50 Pf. bis 3./ erhoben.
3. Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines vollständigen Grund-
buchblatts sind 1 4¾ bis 10 „X zu erheben.
4. Betrifft die verlangte beglaubigte Abschrift nur einen Teil des Grund=
buchblatts, oder betrifft sie die Hypotheken= oder Lagerbücher oder die Grund= oder
die Hypothekenakten, so kommen 1/“ bis 5/¾ in Ansat.
5. 50 Pf. bis 3 “ werden berechnet für Vermerke der Grundbuchbeamten
auf den Hypotheken-, Grundschuld= oder Renteuschuldbriefen, welche nicht ein gebühren-
freies Nebengeschäft bilden.
6. Für die Erteilung einfacher Abschriften aus den urkundlichen Grundlagen
des Abs. 1 wird eine Gebühr von 50 Pf. erhoben.
. 137.
Die Beglaubigung der zu den Grundakten oder den Hypothekenakten gefertigten
oder zu diesen Akten überreichten Abschriften von Urkunden erfolgen gebührenfrei.
8 138.
Die in diesem Abschnitte gegebenen Vorschriften sinden auf das Bergwerks-