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eigentum und die im Art. 104 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch aufgeführten Rechte entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt.
Sonslige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsharkeik.
8 1309.
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt an-
genommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis
wieder aufgehoben wird, werden drei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesehes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn
die Bestätigung versagt wird.
8 140.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit
in den Fällen der Art. 109 f. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) einschließlich des voraufgegangenen
Verfahrens werden drei Zehntel der Säte des § 8 des deutschen Gerichtskosten-
hesetzes, mindestens aber 1 X erhoben.
§ 141.
Für die Beaufsichtigung von Familienfideikommissen und Stiftungen werden
jährlich nach dem Betrage des Vermögens nach Abzug der Schulden drei Zehntel
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene
Kalenderjahr sowohl am Anfange, als auch am Ende der Beaufsichtigung für voll
gerechnet.
* 142.
Ist ineiner nicht unter die Vorschriften des vierten oder fünften Abschnitts fallenden
Angelegenheit dem Gericht über die Verwaltung eines Vermögens Rechuung zu
legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnung, ein-
schliehlich des gesamten Verfahrens, für jedes Rechnungsjahr von je 1000-“ des
Vermögens erhoben:
bei einem Betrage bis 10000 M. 1,50
von dem Mehrbetrage bis 20000 „ 1,00
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