Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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von dem Mehrbetrage bis 50000f. 0,50 . 
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8 143. 
Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der Bestellung 
eines Verwalters, werden drei Zehntel, für die Beaussichtigung seiner Verwaltung 
alljährlich weitere zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be- 
stimmten Gebühr erhoben. 
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattfindet, kommt neben der im 
Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 142 in Ansatz. 
8 144. 
Für die Entscheidung über den Antrag, den Zusland oder den Wert einer 
Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen, einschließlich der Ernennung und 
Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntel, und wenn die Beweisauf-= 
nahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
8 145. 
Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Entscheidung über die 
von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntel der im § 8 
deutschen Gerichtskostengesehes bestimmten Gebühr erhoben. 
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordnung einer von den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkaufs (5 1246 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesepbuchs). 
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8 146. 
Zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesebes bestimmten Ge- 
bühr werden erhoben: 
1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen, 
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu 
leisten ist; 
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
	        
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