1 1906
von dem Mehrbetrage bis 50000f. 0,50 .
„ „ « iibcr50000» 0,25»
DcrLIJiindcstbctragdcchbiihrift)---..
8 143.
Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der Bestellung
eines Verwalters, werden drei Zehntel, für die Beaussichtigung seiner Verwaltung
alljährlich weitere zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be-
stimmten Gebühr erhoben.
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattfindet, kommt neben der im
Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 142 in Ansatz.
8 144.
Für die Entscheidung über den Antrag, den Zusland oder den Wert einer
Sache durch Sachverständige feststellen zu lassen, einschließlich der Ernennung und
Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntel, und wenn die Beweisauf-=
nahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
8 145.
Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Entscheidung über die
von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntel der im § 8
deutschen Gerichtskostengesehes bestimmten Gebühr erhoben.
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordnung einer von den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkaufs (5 1246 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesepbuchs).
2
8 146.
Zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesebes bestimmten Ge-
bühr werden erhoben:
1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen,
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu
leisten ist;
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);