Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 L 
streclbaren Ausfertignngen oder von Rechtskraftzengnissen, sowie für die Voruahme 
von Vollstreckungshandlungen auf Antrag eines Beteiligten. 
158. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines dem Fürstentum angehörenden Ge- 
richts werden Gebühren nicht erhoben. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches dem Fürstentume 
nicht angehört, oder einer Behörde, welche in einem anderen Staate die Verrich- 
lungen des Vormundschafts= oder Nachlasgerichts wahrnimmt, werden außer den 
Auslagen erhoben: 
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Gebühren 
bestimmt sind, diese Gebühren; 
2. wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht 
wird, ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
Gebühr, jedoch nicht über 10 M, 
3. in allen anderen Fällen zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesenzes bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 20 
Abweichende Bestimmugen bestehender Staatsverträge bleiben unberührt.) 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit ver- 
bürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Ministerium (Justiz- 
abteilung). 
8 159. 
Für alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder die Erhebung einer 
Gebühr, noch die gebühreufreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit diese Ver- 
richtungen nicht lediglich als Nebengeschäfte eines anderen gebührenpflichtigen Ge- 
schäfts anzusehen sind, drei Zehntel der in dem Tarif & bestimmten Gebühr erhoben. 
Neunter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Bellimmungen für die Aschnitte 2 bis 8. 
8 160. 
Alle im zweiten bis achten Abschnitt für einzelne Geschäfte der freiwilligen 
  
* du. Belanntmachung vom 12. Oltober 1004 (Ges.- Samml. S. 20).
	        
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