202 1906
Gerichtsbarkeit bestimmten Gebühren sind Gesamtgebühren. Sie umfassen alle zur
Erledigung des betreffeuden Geschäfts erforderlichen Handlungen einschließlich der
hesamten Sachleitung und aller Nebengeschäfte.
8161.
Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufnahme von Auträgen,
Gesuchen, Erklärungen und Beschwerden gebührenfrei. Dies gilt auch dann, wenn
es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Gerichte eines anderen Bundes-
staats zuständig sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraus-
sebung gegeben ist, entscheidet das Ministerium (Justizabteilung).
8 162.
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung ergangen
ist, oder bevor die beantragte Verhaudlung oder sonstige Verrichtung stattgefunden hat,
so wird, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, ein Zehntel der Gebühr erhoben,
welche für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung zu
erheben sein würde. Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ab-
schluß einer begonnenen gerichtlichen Tätigkeit durch einen von dem Willen der
Beteiligten unabhängigen Umstand vereitelt wird.
8 163.
Für die Zurũckweisung unbegrüudeter oder unzulässiger Anträge werden, so-
weit nicht ein anderes bestimmt ist, fünf Zehntel der Gebühr erhoben, welche für
die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichlung zu erheben
gewesen sein würde.
8 164.
Soweit das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum innerhalb
eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gewährt, ist die für die Zurücknahme
oder die Zurückweisung des Antrags zu entrichtende Gebühr vom Gericht in den
Fällen des § 162 bis zu einem Zehntel, in den Fällen des § 163 bis zu fünf
Zehnteln des Höchstbetrags der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Ge-
bühr festzusetzen.
8 165.
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand