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eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehnteln der für das Geschäft bestimmten
Gebühr, jedoch nicht unter 1 ./ und nicht über 10.4 erhoben. Diese Zuschlags-
gebühr wird, wenn der Weg zur Vornahme des Geschäfts bereits augetreten war,
auch angesetzt, wenn das Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten
liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
Bei Vornahme von Amtshaudlungen an auswärtigen Gerichtstagen gelten die
hierfür bestimmten Räumlichkeiten als Gerichtsstelle im Sinne des Abs. 1.
Für die im Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr besteht eine Vorschußpflicht in
gleichem Maße wie für bare Auslagen.
Die Zusatzgebühr wird nicht angesetzt:
wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Amtshandlung außer-
halb der Gerichtsstelle vorzunehmen:
wenn den Beamten Tagegelder und Reisekosten zu zahlen sind;
wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Gerichtsstelle vorgenommen
werden kann.
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Betragen die nach Abs. 4 Ziffer 2 an die Beamten zu zahlenden Tagegelder
und Reisekosten weniger als die Zusatzgebühr des Absaß 1 betragen würde, so ist
als Zusabgebühr der Unterschied zwischen dem Betrage der Tagegelder und Reise-
kosten und der Gebühr, welche nach Abs. 1 zu berechnen wäre, zu erheben.
8 174.
Wird der Abschluß einer gerichtlichen Tätigkeit durch die Beteiligten ver-
zögert, insbesondere dadurch, daß sie, nachdem sie die Tätigkeit des Gerichts in
Anspruch genommen haben, länger als drei Monate die zum Abschlusse des Ge-
schäfts von ihrer Seite erforderliche Tätigkeit unterlassen, so wird die in dem
* 162 für die Zurücknahme eines Antrags bestimmte Gebühr erhoben. Der Lauf
der dreimonatigen Frist beginnt mit der letzten in der Sache ergangenen gericht-
lichen Verfügung.
Wird die Angelegenheit noch nachträglich innerhalb eines Jahres von dem
im Abs. 1 Sab 2 bezeichneten Zeitpunkt ab zur Erledigung gebracht, so kann auf
Anordnung des Gerichts die in Gemäßheil des Abs. 1 erhobene Gebühr auf die
für das vollendete Geschäft zu entrichtende Gebühr angerechnet werden.