Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 19 
8 5. 
Vorladung und Anmeldung der Gewerber. 
Die Bewerber haben sich beim Generalsuperintendenten schriftlich anzumelden 
und sind sodann von dem Tage, an welchem die Prüfung ihren Anfang nehmen 
soll, in Kenntnis zu setzen. 
Jeder Vorgeladene hat spätestens am Tage vor dem Beginn der Prüfung 
dem Generalsuperintendenten als dem Vorsitzenden der Kommission seine Gegen- 
wart und Bereitschaft persönlich anzumelden, sowie den übrigen Mitgliedern der 
Kommission in Rudolstadt sich vorzustellen. 
86. 
Stellung der schrifllichen Ausgaben und Beurleilung der gelieserten Arbeiten. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Ausarbeitungen werden von den Mitgliedern 
der Prüfungskommission in Gemäßheit der nach § 2 getroffenen Einrichtung gestellt 
und dem Vorsitzenden zur Abgabe an den Examinanden übergeben. 
Die Bearbeitung sämtlicher Prüfungsarbeiten erfolgt in deutscher Sprache. 
Bei den Klaufurarbeiten dürfen nur die Grundtexte des Alten und des Neuen 
Testaments, daneben die symbolischen Bücher der evangelisch-lutherischen Kirche deutsch 
und lateinisch, sowie ein hebräisches Handwörterbuch benupt werden. Das Mit- 
bringen von Bibelausgaben mit übersetzungen oder Anmerkungen ist verboten. 
Die gelieferten Arbeiten werden zunächst von demjenigen Mitgliede der Kom- 
mission, welches die betreffende Aufgabe gestellt hat, beurteilt. Sodann sind sie 
den übrigen Mitgliedern mitzuteilen, welche ebenfalls ihr Urteil hinzuzufügen haben. 
87. 
Die mündlicht Prüsung. 
Die mündliche Prüfung ist insofern öffentlich, als der Vorsihende der Prüfungs- 
kommission hierzu sich eignende Zuhörer zuzulassen berechtigt ist. 
Bei derselben sind die Bücher des Alten und des Neuen Testamentes nur im 
Grundtexte zu gebrauchen. Ausgaben, mit Ubersetzungen oder Anmerkungen ver- 
sehen, sind auszuschließen. 
In jedem Teile der mündlichen Prüfung wird von jedem der Examinatoren 
sofort angemerkt, wie der Geprüfte in seinen Antworten sich ausgewiesen hat, und
	        
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