210 1906
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrage auf Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der
Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung.
g 189.
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den 88 181 und 188
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und der mit
einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangsvollstreckung einen
heringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nicht von einem
Gläubiger beantragt, so werden die Gebühren nach der Hälfte des Werts des
Gegenstands des Verfahrens berechnet.
8 190.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden von der im § 8 des
- Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben:
. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die Vor-
bereitung dieses Termins zwei Zehntel,
2. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntel,
3. für die Abhaltung eines jeden weiteren Versteigerungstermins ein Zehntel,
4. für das Verteilungsverfahren fünf Zehntel.
Die unter Ziffer 1 bestimmte Gebühr ist erwachsen, wenn die Termins-
bestimmung zur Veröffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt worden
ist. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach der
Feststellung der Versteigerungsbedingungen die Aufforderung zur Abgabe von Ge-
boten erfolgt ist.
Findet nach der Bestimmung, aber vor dem Beginne des Verteilungstermins
das Verteilungsverfahren nach § 155 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder nach § 143 des
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung seine Er-
ledigung, so werden zwei Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskoslengesetzes
bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für das Verfahren
nach § 156 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen und nach § 144 des Reichsgeseßes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.