Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

212 1906 
des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwallung ein 
Verteilungstermin nicht abgehalten, so werden die Gebühren fällig, wenn der im 
135 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 
oder im § 143 des Reichsgesezes geforderte Nachweis geführt oder die im § 156 
des erstgenannten Gesetzes, § 144 des Reichsgesetzes bestimmte zweiwöchige Frist 
abgelaufen ist. 
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die Gebühren fällig, sobald der den 
Zuschlag versagende Beschluß verkündet oder das Verfahren aufgehoben oder nur 
noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden schon vor dem im Abf. 1 
bis 3 bezeichneten Zeitpunkte mit dem Ablaufe je eines Jahres seit dem Tage, an 
welchem die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, die bis dahin entstandenen 
Gebühren und Auslagen fällig. Die Vorschriften im § 94 Ziffer 1 Sab 2 und 3 
bes deutschen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung. 
W 195. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwaltungs- 
jahr fünf Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesees bestimmten Ge- 
bühr, zusammen aber mindestens die volle Gebühr erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, welcher nach 
Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge der öffent- 
lichen Lasten des Grundstücks zur Verteilung gelangt, mindestens jedoch nach dem 
Betrage von zwei vom Hundert von dem Schäßungswerte des Grundstücks. 
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, gilt als 
der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres. 
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem Ver- 
walter übergeben oder von ihm in Besih genommen ist, so wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
s 1906. 
Für die von dem Vollstreckungsgerichte veraulaßte Tätigkeit des Zuschreibungs- 
und Hypothekenrichters sowie des Grundbuchamts werden Gebühren nicht erhoben. 
Ausgenommen ist die Eintragung der Hypotheken oder Sicherungshypotheken 
für die Forderung gegen den Ersteher. Auf die Gebührenberechnung für diese
	        
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