1906 218
Eintragungen kommen die Vorschriften des siebenten Abschnitis des ersten Teils
zur Anwendung.
8 197.
Zur Zahlung der in den 88 187 und 188 bestimmten Kosten ist der Antrag-
steller, zur Zahlung der nach § 191 zu erhebenden Kosten ist der Ersteher ver-
pflichtet. Für die nach den §§ 187 und 195 zu erhebenden Kosten haftet der
Antragsteller, sofern sie nicht aus einer bar vorhandenen Teilungsmasse entnommen
werden können.
Für die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten und Auslagenvorschüsse
haftet von mehreren Antragstellern, sofern diese nicht Mitberechtigte sind, jeder ohne
Rücksicht auf die Mitverhaftung anderer.
8 198.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangs-
verwaltung finden die Vorschriften der §§ 45 und 46 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren
der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag erteilt, so ist
außer der nach den Vorschriften des § 45 des angezogenen Reichsgesetzes zu er-
hebenden Gebühr die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags zu erheben.
Dritter Teil.
Schlußzbestimmungen.
8199.
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ansaß von Gebühren in
gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem Geset
ausdrücklich aufrecht erhalten sind.
200.
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesehbuchs begonnene
gerichtliche Angelegenheit nach den Ubergangsvorschriften anderer Gesebe auch nach
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesebbuchs nach den bisherigen Vorschriften zu er-
ledigen ist, bleiben auch für den Kostenansab die bisherigen Bestimmungen maß-
gebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Erinnerungen oder Beschwerden über den
Ansatz der Kosten.