Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

20 1906 
nach der Prüfung siellen die sämtlichen Examinatoren die jedem Geprüsten bezüg- 
lich der einzelnen Prüfungsgegenstände zu erteilenden Zeusuren fest. 
88. 
Homilelische und kalechelische Prüsung. 
Die Urteile über Predigt und Katechese, sowie Lehrprobe sind kurz zu be- 
gründen, bei der Predigt nach Inhalt, Form und Vortrag, bei der Katechese und 
Lehrprobe nach Inhalt, Form und katechetischer, sowie lehrtechnischer Fertigkeit. 
§5 9. 
prüsungsergebnis. 
Als Haupt= und Einzelzensuren gelten die Stufen: 
1 vorzüglich bestanden (1), 
2•° sehr gut mit Auszeichnung (1—2), 
2 sehr gut (2—1), 
29 gut (2), 
3 ziemlich gut (2—3), 
3 genügend (3—2), 
35 kaum genügend (3). 
Bei geteilter Meinung über die Einzelzensur entscheidet die Stimmenmehrheit, 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Über die bestandene Prüfung wird dem Geprüpften ein Zeugnis ausgeferligt, mit 
dem Siegel der Kommission versehen und von sämtlichen Examinatoren vollzogen. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
1. über die erste theologische Prüfung 
(Examen pro candidaturn et licentia concionandi). 
8 10. 
Anmeldung. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis zum I. Mai bez. 
1. Oktober innerhalb zweier Jahre nach dem Abgange von der Universität bei dem
	        
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