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1906
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damil fest oder millels Kuppe-
lung verbundenen besonderen Siße auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich
neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vor-
schriften.
Auf Straßenlokomotiven, Dampfstraßenwalzen und schwere Vorspannmaschinen
sinden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung.
B. Das Kraftfahrzeng.
a) Beschaffenheit und Ausrüstung.
82.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebant, ein-
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine Be-
lästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch
Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausge-
schlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß
an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet
sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
§5 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
I. mit einer krästigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch aus-
zuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen min-
destens die eine unmiktelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die
mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich
geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es
auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
l mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die un-
beabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen
nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mil mindestens zwei,
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