224 1906
Das Gulachten hal der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle
dieses Nachweises kann von dem Landratsamt eine amtliche Prüfung auf Kosten
bes Mzeigenden vorgeschrieben werden.
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen
hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung
des Wohnorts des Eigentümers ist dem Laudratsamte des neuen Wohnorts unter
Vorlegung der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) anzuzeigen.
Das Ministerium, Abteilung des Junern, ist befugt, auf Antrag einer Firma,
deren Sih sich im Fürstentume befindet, nach einer auf Kosten der Firma vor-
genommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu
stellenden Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das
einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine
mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die
Nichtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß,
mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten ersett.
Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder Landespolizei-
behörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer
Gattung.
c) Polizeiliche Kennzeichen.
86.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Pläten ist von dem Landratsamt abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4
nicht zswasen ist.
Im Falle der Zulassung hat das Landratsamt das Kraftfahrzeug in eine
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit
– einem polizeilichen Kennzeichen (& 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungs-
mimmer erfolgt gleichfalls durch das Landratsamt (§ 4 Abs. 1). Der Antrag-
steller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die
Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die
“ Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutung des
- Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Pläßen mitzuführen und den Polizeibeamten
auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen auderen Kennzeich-