Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

224 1906 
Das Gulachten hal der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle 
dieses Nachweises kann von dem Landratsamt eine amtliche Prüfung auf Kosten 
bes Mzeigenden vorgeschrieben werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen 
hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung 
des Wohnorts des Eigentümers ist dem Laudratsamte des neuen Wohnorts unter 
Vorlegung der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) anzuzeigen. 
Das Ministerium, Abteilung des Junern, ist befugt, auf Antrag einer Firma, 
deren Sih sich im Fürstentume befindet, nach einer auf Kosten der Firma vor- 
genommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig 
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu 
stellenden Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das 
einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine 
mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die 
Nichtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, 
mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten ersett. 
Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder Landespolizei- 
behörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer 
Gattung. 
c) Polizeiliche Kennzeichen. 
86. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Pläten ist von dem Landratsamt abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 
nicht zswasen ist. 
Im Falle der Zulassung hat das Landratsamt das Kraftfahrzeug in eine 
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit 
– einem polizeilichen Kennzeichen (& 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungs- 
mimmer erfolgt gleichfalls durch das Landratsamt (§ 4 Abs. 1). Der Antrag- 
steller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die 
Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die 
“ Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutung des 
- Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Pläßen mitzuführen und den Polizeibeamten 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen auderen Kennzeich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.