Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

226 1906 
die Nummer auf einer viereckigen weißen schwarzgerandelen Tafel in schwarzer 
Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (ugl. 
*l 10). Die Buchstaben (römischen Zissern) müssen über der Nummer stehen. Die 
Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Milli- 
meter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen 
Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 
260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch 
eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Sat 2 
kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt 
werden. 
8 8. 
Die Kennzeichen müssen mil dem Dienststempel der Polizeibehörde 
(5 4 Abs. 1) versehen sein. 
X§ 9. 
Die Keunzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein: sie dürsen 
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der 
untere Rand des vorderen Keunnzeichens darf nicht weniger als 20 Zeutimeter, der 
des hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein. 
8 10. 
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen 
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der 
durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde (§ 4 Abs. 1) eine Beleuch- 
lung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht 
ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die 
Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Site des 
Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann. 
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde (S 4 Abs. 1) auf Antrag von 
einer Beleuchtung des Keunzeichens absehen. 
§ II. 
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß 
der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
	        
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