Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 2al 
* 22. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Pläten sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, welches im einzelnen Falle die besonderen 
Bedingungen festsebt. 
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung derselben Behörde erforderlich. 
8 23. 
Das Mitführen von Auhängewagen ist nur auf Grund erteilter Er- 
laubnis des Landratsamts (§5 4 Abs. 1) zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der 
Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den 
Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge sindet diese Vorschrift keine Anwendung. 
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
8 24. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt 
in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen 
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten 
folgende besondere Bestimmungen: 
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraft- 
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 
5 sinden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern 
der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen 
Behörde des Auslandes nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem be- 
treffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen 
dieser Art müssen den Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl 
der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen 
das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Auerkennungsvermerk 
einer deutschen Behörde versehen sein. 
b) Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 
vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes 
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