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* 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Pläten sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung des Innern, welches im einzelnen Falle die besonderen
Bedingungen festsebt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung derselben Behörde erforderlich.
8 23.
Das Mitführen von Auhängewagen ist nur auf Grund erteilter Er-
laubnis des Landratsamts (§5 4 Abs. 1) zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der
Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den
Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge sindet diese Vorschrift keine Anwendung.
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
8 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt
in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten
folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraft-
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4,
5 sinden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern
der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Auslandes nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem be-
treffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen
dieser Art müssen den Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers,
die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl
der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen
das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Auerkennungsvermerk
einer deutschen Behörde versehen sein.
b) Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10
vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes
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