Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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1906 
Keunzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über 
die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen 
hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird 
und beim Verlassen des Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder ab- 
zuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach 
außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei Kraft- 
wagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, 
daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kenn- 
zeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu 
entfernen oder zu überdecken. 
Beim Ausgaug eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichs- 
gebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausgestellten Be- 
scheinigung der nächsten zur Ausgabe von Keunzeichen befugten Amtsstelle 
behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt 
infolge dauernden Verbleibs im Fürstentum später die Zulassung des 
Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rücksendung durch Vermittelung des 
die Zulassung aussprechenden Landratsamis zu geschehen. 
c) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschrie- 
benen Zeugnisse können für die Führer außerdentscher Kraftfahrzeuge durch 
entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer 
deutschen Behörde mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a 
und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der 
zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache ab- 
gefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein. 
Das Ministerium, Abteilung des Innern, kann von dem im vorstehenden 
unter a geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Be- 
scheinigungen bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Ministerium, 
Abteilung des Innern, auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu 
führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Be- 
ziehung als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der 
§§ 4, 5, 7, 10. Das Ministerium, Abteilung des Innern, bezeichnet das Land-
	        
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