1906 233
ratsamt, welches die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und
die Erkennungsnummer zuzuteilen hat.
F. Untersagung des Betriebs.
8 25.
Das Landratsamt (§ 4 Abs. 1) kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers
eine Untersuchung darüber austellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe
dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch das
Landratsamt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
8 26.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verlept haben, kann das Führen von
Kraftfahrzeugen dauerud oder für bestimmte Zeit durch das Landratsamt unter-
sagt werden. Sie haben alsdaun das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) dieser
Behörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Abs. 1
unter c), so ist das Landratsamt befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
827.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäß-
heit des § 366 Nr. 10 des Reichs-Strasgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
II. Ausnahmen.
8 28.
Von der Verpflichtung zur Führung des Keunzeichens sind befreit:
a) Kraftfahrzenge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Ver-
wendung sinden,
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,