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c) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und
für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken,
Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch das Landratsamt (§& 4 Abs. 1) von der Ver-
pflichtung zur Führung des Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahr=
zeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr
als 15 Kilometer in der Stunde,
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma
des Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem
Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender
Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen in den §§. 7,
10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser
Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Sab 2 und Abs. 2, §.18
Abs. 4, §§ 23, 25, 26 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung
sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (6 10) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der
§5 3 Abs. 1 Zisser 4, §& 17, 19, 23 ausgenommen.
J. Schlußbestimmungen.
8 29.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Rudolstadt, den 21. September 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Zunern.
Frhr. v. d. Recke.