Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Wird ein zum Verkehr auf öffeutlichen Wegen und Plätzen bereits zugelassenes 
Kraftfahrzeug verkauft, so greifen die Vorschriften des § 4 Platz. Hiernach hat der 
Käufer dem Landratsamte seines Wohnorts die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. 
Die früher zugeteilte Erkennungsnummer wird in solchen Fällen regelmäßig nur 
dann beibehalten werden können, wenn Käufer und Verkäufer ihren Wohnsitz in 
demselben Landratsamtsbezirke haben. Bei Erteilung der Bescheinigung (§ 5 Abf. 2) 
au den Käufer ist die dem Verkäufer erteilte Bescheinigung einzuziehen. 
Zu §F 7. 
Nach den bisher gesammelten Erfahrungen wird von den Eigentümern der 
Kraftfahrzeuge auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Nummerntafeln wenig 
Wert gelegt. Dies dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, daß die Polizei- 
behörden die für die Kennzeichnung bestehenden Bestimmungen nicht immer mit 
genügendem Nachdrucke durchgeführt haben. Den Polizeibeamten ist daher zur 
Pflicht zu machen, in Zukunft darauf zu achten, daß die Bestimmungen über die 
Kennzeichuung genau befolgt werden. 
Zu § S. 
Bevor das Landratsamt die Kennzeichen mit dem Dienststempel versieht, hat 
es sich durch sorgfältige Prüfung davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug ins- 
besondere auch den Vorschriften der §§ 7, 9, 10 entspricht. Zu diesem Zweck 
ist alsbald nach Eingang der im § 4 vorgesehenen Anzeige des Eigentümers ein 
Termin für die Vorführung des Fahrzeugs am Sitze des Landratsamts anzusetzen. 
Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch die zuständige Militär= 
behörde geprüft; eine besondere Prüfung dieser Fahrzeuge seitens des Landratsamts 
ist daher nicht erforderlich. Das Landratsamt hat der Militärbehörde auf Antrag 
eine Anzahl von Erkennungsnummern zu überweisen und die daranfhin gefertigten, 
von der Militärbehörde vorgelegten Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen. 
Für die Abstempelung der Kennzeichen sind zweckmäßig Schablonen zu verwenden. 
Zu § 9. 
Je weiter das hintere Kennzeichen vom Erdboden entfernt ist, um so besser 
wird seine jederzeitige Erkennbarkeit gewahrt sein. Die Landratsämter haben daher 
darauf zu halten, daß da, wo es die Banart des Fahrzeugs gestattet, das hintere 
Kennzeichen möglichst hoch angebracht wird.
	        
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