Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 241 
Zu § 10. 
Nach den Vorschristen der & 7 Abs. 3, § 10 werden als hintere Kennzeichen 
der Kraftwagen in der Regel Trausparentlaternen Verwendung finden. Aufgabe 
der Judustrie wird es sein, eine Laterne herzustellen, die sowohl den polizeilichen 
Auforderungen als auch den Wünschen der Fahrer entspricht. Die Landratsämter 
haben einstweilen ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die Vorrichtung aus- 
reichend festgebaut ist und daß sie es ermöglicht, auch nach Eintritt der Dunkelheit 
die Erkenmungsnummer ohne Schwierigleit auf einige Entfernung feststellen zu 
können. Als Vorrichtungen, die den Vorschriften der Verordunng schon jetzt ge- 
nügen, sind auf Grund der angestellten praktischen Versuche die folgenden Systeme 
zu bezeichneu: 
System F. F. A. Schulze. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer 
perforierten weißen Blechtafel mit aufgenietetem Kennzeichen.) 
System J. Schwarz. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer vollen 
weißen Blechtafel, auf die das Kennzeichen schwarz ausgemalt ist: die 
Schriftzeichen sind durchlöchert.) 
3. System IDr. Dieterich-Helfenberg. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus 
einer weißen Blechtafel, in die das Keunzeichen eingeschnitten ist; hinter 
der Vorderwand besindet sich eine auswechselbare Scheibe.) 
Neben der Trausparentlaterne kaun von dem Landratsamt in geeigneten 
Fällen auch die Beleuchtung von außen zugelassen werden. In der Regel wird 
in solchen Fällen eine elektrische Lampe verwendet werden, die in der Form eines 
Scheinwerfers das Licht von oben auf die Blechtafel wirft. Es ist bei dieser Arl 
der Beleuchtung des Nummerzeichens unbedingt darauf zu achten, daß die Licht- 
quelle ausreichend stark ist und daß der Lampenarm das Kennzeichen nicht verdeckt. 
Ferner haben die Polizeibeamten darauf hinzuwirken, daß die Lampen der 
im Betriebe befindlichen Fahrzeuge stets ausreichend hell breunen. 
Grundsäßlich ist es erwünscht, daß auch bei Krafträdern eine Beleuchtung 
des Kennzeichens stattsindet. Die Landratsämter haben daher von einer Beleuchtung 
des Keunzeichens nur dann abzusehen, wenn nach der Bauart des Krastrades der 
Führer durch die Beleuchtungsvorrichtung gefährdet würde. 
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Zu §FII. 
Die Vorschrist des § 11 Abs. 2 versolgt den Zweck, den Kraftfahrern den
	        
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