½ 1906
Ersatz eines verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Kennzeichens nach
Mäglichkeit zu erleichtern. Die beleiligten Polizeibehörden haben daher darauf Be-
dacht zu nehmen, alle Anträge der in Betracht kommenden Art schleunigst zu er-
ledigen und den Antragstellern unnötige Weitläufigkeilen zu ersparen.
Zu F 13.
Das hier vorgeschriebene Verfahren wird nur bei denjenigen Fahrzeugen Platz
zu greifen haben, die ein Kennzeichen bisher nicht führen. Jusbesondere werden
hierbei neue, zum Verkaufe gestellte oder zur Besichtigung und Erprobung vor-
geführte Wagen in Betracht kommen.
Die Art der Kennzeichuung wird gegebenenfalls vom Ministerium, Ableilung
des Innern, dem gemäß § 4 für die Zuteilung der Keunzeichen zuständigen Land-
ratsamt mitgeteilt werden.
Zu § 11.
Die Vorschriften der §§ 14 bis 19 finden nicht allein auf berufsmäsige
Kraftfahrer (Chauffeure), sondern auch auf alle anderen Personen Anwendung, die
dauernd oder vorübergehend ein Kraftfahrzeug führen.
Im Falle der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 hat das
nach Abs. 1 daselbst zuständige Landratsamt einen entsprechenden Vermerk in das
Zeuguis einzutragen.
Zu §& 19.
Im Interesse einer glatien Abwickelung des Fahrverkehrs und zur Vermeidung
von Unfällen muß auf die streuge Durchführung der für das Ausweichen und
überholen der Fuhrwerke bestehenden Vorschriften ganz besonderes Gewicht gelegl
werden. Es empsiehlt sich, die Polizeibeamten hierauf besonders hinzuweisen.
Zu §&§ 21.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Weg für den Kraftwagenverkehr zu
sperren ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehr mit Kraftfahrzeugen
im allgemeinen auf allen denjenigen öffentlichen Wegen zuzulassen ist, welche für
den übrigen Fuhrwerkverkehr freigegeben sind. Eine Wegesperrung im Sinne des
§& 21 wird daher nur dann anzuordnen sein, wenn hierfür in der gefährlichen Be-
schaffenheit des zu sperrenden Weges oder seiner Umgebung zwingende Gründe