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gegeben sind. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn es sich um schmale
und unübersichtliche Wege mit steilen Böschungen oder ungünstigen Steigungs-
verhältnissen handelt. In der Regel wird es zur Verhütung von Unglücksfällen
genügen, die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabzuseten.
Auf die ordunungsmäßige Keunzeichnung der gesperrten Wegestrecken durch
Tafeln ist besonderer Wert zu legen. Es empfiehlt sich, für diesen Zweck möglichst
hleichartige und in die Augen fallende Vorrichtungen zu verwenden.
Um eine rechtzeitige Veröffentlichung von Wegesperrungen in den Fachzeit=
schriften sicherzustellen, haben die Landratsämter von den innerhalb ihres Bezirks
angeordneten Wegesperrungen, soweit diese nicht nur vorübergehender Natur sind,
dem Dentschen Antomobil-Verbande zu Berlin, Leipziger Plaß Nr. 16, ungesäumt
Nachricht zu geben.
Soweit die Bauart bestimmter Wege oder die Bauart der Wege einer be-
stimmten Gegend die Verwendung solcher Kraftfahrzeuge, insbesondere Lastwagen,
nicht gestattet, die durch ihre Schwere (Eigen= und Ladegewicht zusammengerechnet)
oder Bauart die Fahrbahn besonders angreifen, kann die Zulassung von Fahr-
zeugen dieser Art aus wegepolizeilichen Gründen abgelehnt oder unter Bedingungen
erteilt werden.
Zu & 22.
Wie aus den Wortlaute der Vorschrift hervorgeht, ist zu unterscheiden zwischen
Wettfahrten und Zuverlässigkeitsfahrten. Während jene das Ziel
verfolgen mit den an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen die größtmög-
liche Geschwindigkeit zu erzielen, dienen diese hauptsächlich dazu, die Dauerhaftig=
keit der Wagen und die Betriebssicherheit der Maschinen zu erproben. Die größere
Gefahr für den öffentlichen Verkehr ist hiernach mit den Wettfahrten ver-
bunden. Damit die notwendigen Sicherheitsmaßregeln rechtzeitig getroffen werden
können, unterliegt ihre Veranstaltung der besonderen Genehmigung des Ministe-
riums, Abteilung des Innern. Für die Zuverlässigkeitsfahrten, bei
denen hauptsächlich die Anhäufung von Fahrzeugen zu Unzuträglichkeiten für den
öffentlichen Verkehr führt, ist gleichfalls die Genehmigung der vorgenannten Be-
hörde vorgeschrieben.
Zu § 25.
Die Untersuchung der Fahrzeuge (vgl. auch § 4) hat am Sitze des Landrats-
amis zu erfolgen.