Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

246 1906 
NAXXXVII. Polizeiverordnung 
vom 21. September 1906, 
betreffend Regelung des allgemeinen Verkehrs von Fuhrwerken (einschließ- 
lich der Fahrräder) auf öffentlichen Wegen und Plätzen hinsichtlich des 
Ausweichens der Fuhrwerke und des Gebrauchs von Huppensignalen. 
Mit Höchsier Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Durch- 
führung eines Beschlusses des Bundesrats auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 
6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238) für den Umfang des Fürstentums 
verordnet was folgt: 
I. 
Fuhrwerke (einschließlich der Fahrräder), die sich begegnen, haben rechts 
auszuweichen. Das Überholen ist in der Weise auszuführen, daß das vordere 
Juhrwerk auf gegebenes Zeichen so weit nach der rechten Seite auszuweichen 
hat, daß das nachfolgende zur linken Seite vorbeifahren kann. 
2. 
Der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzenge als Kraftfahrzenge ist 
verboten. 
83. 
Alle, den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften 
werden hiermit aufgehoben. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden in 
Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetbuchs mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Rudolstadt, den 21. September 1906. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Zunern. 
Frhr. v. d. Recke. 
 
	        
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