246 1906
NAXXXVII. Polizeiverordnung
vom 21. September 1906,
betreffend Regelung des allgemeinen Verkehrs von Fuhrwerken (einschließ-
lich der Fahrräder) auf öffentlichen Wegen und Plätzen hinsichtlich des
Ausweichens der Fuhrwerke und des Gebrauchs von Huppensignalen.
Mit Höchsier Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Durch-
führung eines Beschlusses des Bundesrats auf Grund des § 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238) für den Umfang des Fürstentums
verordnet was folgt:
I.
Fuhrwerke (einschließlich der Fahrräder), die sich begegnen, haben rechts
auszuweichen. Das Überholen ist in der Weise auszuführen, daß das vordere
Juhrwerk auf gegebenes Zeichen so weit nach der rechten Seite auszuweichen
hat, daß das nachfolgende zur linken Seite vorbeifahren kann.
2.
Der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzenge als Kraftfahrzenge ist
verboten.
83.
Alle, den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften
werden hiermit aufgehoben.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden in
Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetbuchs mit Geldstrafe bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Rudolstadt, den 21. September 1906.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Zunern.
Frhr. v. d. Recke.