248 1906
8 2.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen
sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft
und Licht in ansreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar
ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung aus-
reichend geöffnet werden können.
Das Ministerium, Abteilung des Innern, kann auf Antrag, abweichend von
den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen
bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter gestatten.
§
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen
das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwasch-
baren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich
mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich
muß mindesteus alle 5 Jahre erneuert werden.
* 4.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnis-
anstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeits-
räume geführt werden.
85.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die
Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens
15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen
besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der
Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter
Luftraum auf die Person entfallen müssen.
8 6.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu ver-
wahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden.