Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

254 1906 
6% XL. Bekanntmachung 
bvom 18. Oktober 1906, 
betreffend die grundbuchamtliche Mitteilung der Veräußerungspreise 
beliehener Grundstücke. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 5. Jannar 1906 (Ges.-Samml. 
S. 4) wird folgendes bestimmt: 
Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräußerung ein neuer 
Eigentümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diejenigen, für 
welche eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht an einem 
solchen Rechte im Grundbuche eingetragen ist (& 55 der Grundbuchordnung 
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 707), 
die Mitteilung des Preises, zu dem das Grundstück veräußert worden ist, 
aufzunehmen. Ist ein Preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder 
dessen ziffermäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht tumlich, 
so ist der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert des Grundstücks in 
der Bekanntmachung mitzuteilen. 
Wird das belastete Grundstück ohne besondere Wertangabe mit einem 
anderen Grundstücke zusammen veräußert und der Kostenberechnung der zu- 
sammengerechnete Wert der Grundstücke zugrunde gelegt (Gerichtskostengesetz 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 4. September 1906 — Ges.-Samml. S. 151 § 117), so 
unterbleibt die Mitteilung. 
Die Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk dahin: 
„Als Wert des veräußerten Grundstücks sind Mark 
Pf. angegeben — der Kostenberechnung zugrunde gelegt" 
zu beschränken. 
Rudolstadt, den 18. Oktober 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
In 
Dr. Körbitz.
	        
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