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6% XL. Bekanntmachung
bvom 18. Oktober 1906,
betreffend die grundbuchamtliche Mitteilung der Veräußerungspreise
beliehener Grundstücke.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 5. Jannar 1906 (Ges.-Samml.
S. 4) wird folgendes bestimmt:
Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräußerung ein neuer
Eigentümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diejenigen, für
welche eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht an einem
solchen Rechte im Grundbuche eingetragen ist (& 55 der Grundbuchordnung
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 707),
die Mitteilung des Preises, zu dem das Grundstück veräußert worden ist,
aufzunehmen. Ist ein Preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder
dessen ziffermäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht tumlich,
so ist der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert des Grundstücks in
der Bekanntmachung mitzuteilen.
Wird das belastete Grundstück ohne besondere Wertangabe mit einem
anderen Grundstücke zusammen veräußert und der Kostenberechnung der zu-
sammengerechnete Wert der Grundstücke zugrunde gelegt (Gerichtskostengesetz
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1906 — Ges.-Samml. S. 151 § 117), so
unterbleibt die Mitteilung.
Die Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk dahin:
„Als Wert des veräußerten Grundstücks sind Mark
Pf. angegeben — der Kostenberechnung zugrunde gelegt"
zu beschränken.
Rudolstadt, den 18. Oktober 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
In
Dr. Körbitz.