Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

es 1906 
3. eine Lehrprobe über eine Aufgabe des Volksschulunterrichts, zu deren Vor- 
bereitung nicht mehr als 24 Stunden gegeben werden dürfen. 
Zur Abhaltung der Predigt soll den Kandidaten in der Regel ein voller 
Hauptgottesdienst eingeräumt werden, wobei auf Answahl der Lieder, der liturgischen 
Stücke usw. besonderes Angenmerk zu richten ist. 
§ 21. 
Die mündliche wissenschaflliche Prüfung. 
Die mündliche wissenschaftliche Prüfung erstreckt sich auf solgende Fächer: 
Exegese des Alten Testamentes: 
Exegese des Neuen Testamentes: 
historische Theologie: 
systematische Theologie: 
praktische Theologie: 
Kirchenrecht: 
Pädagogik. 
Die Prüfung im Kirchenrecht erstreckt sich auch auf die kirchliche Verfassung 
und Orduung der Landeskirche. 
Bei der Prüfung in der praktischen Theologie soll besonders geachtet werden 
auf genaune Kenntnis der Einrichtung des Kirchenjahres, des geltenden Perikopen= 
systems, der Ordnung für die Haupt= und Nebengottesdienste, sowie auf die Be- 
kanntschaft mit der Landesagende und dem Gesangbuch. Der angehende Geistliche 
muß imstande sein, die volle Liturgie des Hauptgottesdienstes mit der Kommunion 
in der vorgeschriebenen Weise zur Ausführung zu bringen. 
In der Prüfung in der Pädagogik wird das Praktische besondere Berück- 
sichtigung finden und wird auf gründliche Kenntnisse nicht nur in der Geschichte 
der Pädagogik, sondern auch in Didaktik und Methodik — namentlich des Religions- 
unterrichtes — sowie in allgemeiner Schulkunde und in der Schulgesezgebung des 
Fürstentums geachtet werden. 
1 — 
— 
22. 
Wirkung der Prüfung. 
Das Bestehen der zweiten theologischen Prüfung befähigt zur Ordination und 
zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch-lutherischen Kirche des 
Fürstentums.
	        
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