es 1906
3. eine Lehrprobe über eine Aufgabe des Volksschulunterrichts, zu deren Vor-
bereitung nicht mehr als 24 Stunden gegeben werden dürfen.
Zur Abhaltung der Predigt soll den Kandidaten in der Regel ein voller
Hauptgottesdienst eingeräumt werden, wobei auf Answahl der Lieder, der liturgischen
Stücke usw. besonderes Angenmerk zu richten ist.
§ 21.
Die mündliche wissenschaflliche Prüfung.
Die mündliche wissenschaftliche Prüfung erstreckt sich auf solgende Fächer:
Exegese des Alten Testamentes:
Exegese des Neuen Testamentes:
historische Theologie:
systematische Theologie:
praktische Theologie:
Kirchenrecht:
Pädagogik.
Die Prüfung im Kirchenrecht erstreckt sich auch auf die kirchliche Verfassung
und Orduung der Landeskirche.
Bei der Prüfung in der praktischen Theologie soll besonders geachtet werden
auf genaune Kenntnis der Einrichtung des Kirchenjahres, des geltenden Perikopen=
systems, der Ordnung für die Haupt= und Nebengottesdienste, sowie auf die Be-
kanntschaft mit der Landesagende und dem Gesangbuch. Der angehende Geistliche
muß imstande sein, die volle Liturgie des Hauptgottesdienstes mit der Kommunion
in der vorgeschriebenen Weise zur Ausführung zu bringen.
In der Prüfung in der Pädagogik wird das Praktische besondere Berück-
sichtigung finden und wird auf gründliche Kenntnisse nicht nur in der Geschichte
der Pädagogik, sondern auch in Didaktik und Methodik — namentlich des Religions-
unterrichtes — sowie in allgemeiner Schulkunde und in der Schulgesezgebung des
Fürstentums geachtet werden.
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22.
Wirkung der Prüfung.
Das Bestehen der zweiten theologischen Prüfung befähigt zur Ordination und
zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch-lutherischen Kirche des
Fürstentums.