1906 27
Wer bei der zweiten Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach einem Jahre
zur abermaligen Prüfung zugelassen werden. Bestehl er auch diese nicht, so kann
er nur mit Höchster Genehmigung des Landesherrn nochmals die Prüsung wiederholen.
8 23.
Alle früheren, dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Rudolstadt, den 12. März 1906.
Der Fürstliche Kirchenrat.
v. Holleben.
—— — —
NAXI. Verordnung
des Fürstlichen Kirchenrates vom 12. März 1906, den Vorbereitungs-
dienst der Kandidaten der Theologie betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird folgende
landidatenordnung
81.
Dieienigen Theologen, welche ihre erste theologische Prüfung — pro candida--
turn ot licentia Concionandi — bestanden haben, werden Kandidaten der Theo-
logic, diejenigen, welche auch die zweite oder Wahlfähigkeitsprüfung — pro ministerio
sive prro munerc — bestanden haben, Kandidaten des Predigtamtes benannt.
Nachfolgenden Bestimmungen sind sowohl die Kandidaten der Theologie als auch
die Kandidaten des Predigtamtes untergeordnet.
erlassen.
§ 2.
Der Fürstliche Kirchenrat führt eine Liste derjenigen Kandidaten der Thev-
logie, welche vor der hiesigen Prfungskommission die erste theologische Prüfung
bestanden haben oder auf ihren Antrag nach auswärts abgelegten theologischen
6°