1906
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1906.
I. Gesetz
vom 4. Jannar 1906,
betreffend das Spiel in auswärtigen Lotterien.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Genehmigung des Ministeriums
im Fürstentum zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder
im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft.
i
Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines
Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im § 1
bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt
oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit
hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft den-
jenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittels-
person mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehaudel ge-
werbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilse leistet, oder ist sie durch
öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Anshängen oder durch Versenden eines Loses,
eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer
Anzeige oder eines Lotterieplans oder durch Einrücken eines Angebots, einer An-
zeige oder eines Lotterieplaus in eine im Fürstentum erscheinende Zeitung erfolgt,
so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark ein.
Färhl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesesammlung I.XVII. 1
Ausgegeben in R#udolftadt am 30. Januar 1906.