Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

28 1906 
Prüfungen in die Reihe der inländischen Kandidaten eudgültig ansgenommen worden 
sind. Eine besondere Liste wird über diejenigen Kandidaten geführt, welche vor- 
übergehend im Gebiete der Laudeskirche Beschäftigung finden. 
83. 
Die Kandidaten haben sich einem mindestens zweijährigen Vorbereitungodienste 
innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche des Fürstentums zu unterwerfen. 
*5 4. 
Während dieses Vorbereitungsdienstes werden die Kandidaten zunächst als 
Hilfsprediger älteren bewährten Geistlichen beigeordnet, um von diesen in die ein- 
zelnen Zweige des geistlichen Amtes eingeführt zu werden. Später wird ihnen 
sodann eine selbständigere Stellung als Pfarrvikare angewiesen, in welcher sie pfarr- 
amtliche Geschäfte in ihrem vollen Umfange unter besonderer Beaussichtigung der 
Ephoren oder eines anderen Geistlichen zu besorgen haben. 
8 5. 
In dringenden Bedürfnisfällen kann die Ordinalion auch schon vor dem Be- 
siehen der zweiten Prüfung erteilt werden. 
Die Berechtigung zum Eintritt in ein Pfarramt wird jedoch erst durch das 
Bestehen der zweiten theologischen Prüfung erworben. 
86. 
Während des Vorbereitungsdienstes soll auch eine gründliche pädagogische Durch- 
bildung von dem Kandidaten gesucht werden. 
Der Kandidat hat einen vom Generalschulinspektor festzustellenden Seminar= 
kursus durchzumachen; er ist durch den ihm vorgesetzten Geistlichen, sowie durch 
den zuständigen Ephorus in die Amtsbefugnisse eines Lokalschulinspektors einzu- 
führen; und zwar namentlich 
a) durch Teilnahme an den Schulvisitationen, 
b) durch Unterrichtserteilen in Fächern der Volksschule. 
87. 
Denjenigen Kandidaten, welche anderweilig (Besuch eines Predigerseminars, 
Lehrertätigkeit, Dienst der inneren Mission) eine praktische Vorschule für den Veruf
	        
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