1906 29
eines Pfarrers gehabt haben und ihre Tüchtigkeit zum Pfarramt nachweisen, kann
die anderweitig gewonnene Ausbildung auf den Vorbereitungsdieust angerechnet
werden.
88.
Die Kandidaten haben in allen auf ihren Dienst bezüglichen Anordunungen
denjenigen Geistlichen, denen sie unterstellt sind, Folge zu leisten und auch hinsicht-
lich ihrer außerdienstlichen Führung die Belehrungen, welche ihnen gegeben werden,
zu beachten.
Der Generalsuperintendent wird es sich angelegen sein lassen, die Kandidaten
unmittelbar oder mit Hilfe der Ephoren zu beaufsichtigen.
89.
Jedes Jahr hat der Kandidat zum 1. November dem zuständigen Ephorus
einen Bericht zu erstatten über das, was er zum Zweck seiner wisseuschaftlichen
und praktischen Fortbildung getan hat. Diesem Bericht sind beizufügen:
1. eine Abhandlung über eine Aufgabe aus dem Gesamtgebiet der Theologie;
2. eine Abhandlung über eine pädagogische Aufgabe:
3. eine ausgearbeitete Predigt.
Der zuständige Ephorus versieht die Arbeiten mit kurzer Benrteilung, fügt
seinerseits einen Bericht über die dienstliche und außerdienstliche Führung des
Kandidaten bei und reicht sodann die Sachen bis zum 1. Dezember dem General=
superintendenten ein.
Die Aufgaben zu 1 bis 3 werden von der theologischen Prüfungskommission
gestellt.
Dem Fürstlichen Kirchenrat ist jährlich ein Bericht zu erstatten durch den
Generalsuperintendenten.
Auf Befürwortung des zuständigen Ephorus kann die eine der unter 1 und
2 genannten Abhandlungen dem Kandidaten erlassen werden. Die Anträge sind
bis zum 1. Juli dem Generalsuperintendenten einzureichen.
Aus den Berichten des Kandidaten bezw. des Ephorus muß ersehen werden
können:
Mu ob der Kandidat einem theologischen Lesezirkel angehört:
4b#) ob er an pasloralen Konferenzen teilgenommen hat: