Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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c) welche größeren Werke er studiert hat: 
ch wie oft er gepredigt hat: 
C) wie oft er katechisiert hat. 
10. 
Kandidaten, welche sich vorübergehend im Auslande aufhalten, aber ihre Aus- 
sicht auf Anstellung in der Landeskirche wahren wollen, müssen sich fortgesebt den 
Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den Vorschriften des § 9 unter- 
wersen. Sie haben dem Generalsuperintendenten fortgesetzt von ihrem Aufenthalts- 
ort Kenntuis zu geben und werden von demselben die erforderlichen Weisungen 
erhalten. Ein Kandidat, welcher länger als zwei Jahre nichts über seinen Aufeut- 
haltsort hat verlauten lassen, kann aus der Kandidatenliste gestrichen werden. 
8 11. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden früheren Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Rudolstadt, den 12. März 1906. 
Der W Kirchenrat. 
Holleben. 
. XlI. Ministerial-Verordnung 
vom 9. April 1906, 
die Rabattgewährung der Apotheker betreffend. 
Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung verordnen wir was folgt: 
Art. 1. 
Auf Arzneilieferungen an sämtliche öffentliche Krankenkassen, die Berufsgenosseu- 
schaften und Landesversicherungsanstalten ist bei Barzahlung innerhalb dreier Monate 
nach lbergabe der Rechuung von den Apothekern ein Preisnachlaß zu gewähren. 
Dieser beträgt unbeschadet einer höheren vertragsmäsigen Festsetzung mindesteus:
	        
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