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c) welche größeren Werke er studiert hat:
ch wie oft er gepredigt hat:
C) wie oft er katechisiert hat.
10.
Kandidaten, welche sich vorübergehend im Auslande aufhalten, aber ihre Aus-
sicht auf Anstellung in der Landeskirche wahren wollen, müssen sich fortgesebt den
Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den Vorschriften des § 9 unter-
wersen. Sie haben dem Generalsuperintendenten fortgesetzt von ihrem Aufenthalts-
ort Kenntuis zu geben und werden von demselben die erforderlichen Weisungen
erhalten. Ein Kandidat, welcher länger als zwei Jahre nichts über seinen Aufeut-
haltsort hat verlauten lassen, kann aus der Kandidatenliste gestrichen werden.
8 11.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden früheren Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Rudolstadt, den 12. März 1906.
Der W Kirchenrat.
Holleben.
. XlI. Ministerial-Verordnung
vom 9. April 1906,
die Rabattgewährung der Apotheker betreffend.
Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung verordnen wir was folgt:
Art. 1.
Auf Arzneilieferungen an sämtliche öffentliche Krankenkassen, die Berufsgenosseu-
schaften und Landesversicherungsanstalten ist bei Barzahlung innerhalb dreier Monate
nach lbergabe der Rechuung von den Apothekern ein Preisnachlaß zu gewähren.
Dieser beträgt unbeschadet einer höheren vertragsmäsigen Festsetzung mindesteus: