Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 ai 
aꝛi) 1024., wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung an die Kasse 
— unicht an die einzelne Zahlstelle einer Kasse — 100 ,. nicht über- 
jleigt und 
D) 15, wenn dieser Taxbetrag über 100 4 beträgt, insoweit dadurch 
der Rechnungsbetrag nicht unter 90 1/¾ herabsinkt. 
Art. 2. 
Auf Arzueilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen, 
ferner an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, 
sowie für Tierarzueien ist bei Bezahlung binnen 3 Monaten nach Übergabe der 
Rechuung von den Apothekern stets ein Preisnachlaß von mindestens 20% zu 
gewähren. 
Art. 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte ab wird der § 2 der Verordnung vom 28. März 1905, 
die Einführung der Deutschen Arzneitaxe betreffend (Ges.-Samml. S. 18) aufgehoben. 
Rudolstadt, den 9. April 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilang 
des Zunern. 
Frhr. v. d. Recke. 
AXIII. Verordnung 
vom 14. April 1906 
zur Ergänzung der Verordnung vom 4. Januar 1906, betreffend den 
Verkehr mit Migränin. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er- 
gänzung der Verordnung vom 4. Jannar 1906, betreffend den Verkehr mit Migränin 
(Ges.-Samml. S. 3), hiermit folgendes bestimmt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.