1906 ai
aꝛi) 1024., wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung an die Kasse
— unicht an die einzelne Zahlstelle einer Kasse — 100 ,. nicht über-
jleigt und
D) 15, wenn dieser Taxbetrag über 100 4 beträgt, insoweit dadurch
der Rechnungsbetrag nicht unter 90 1/¾ herabsinkt.
Art. 2.
Auf Arzueilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen,
ferner an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen,
sowie für Tierarzueien ist bei Bezahlung binnen 3 Monaten nach Übergabe der
Rechuung von den Apothekern stets ein Preisnachlaß von mindestens 20% zu
gewähren.
Art. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte ab wird der § 2 der Verordnung vom 28. März 1905,
die Einführung der Deutschen Arzneitaxe betreffend (Ges.-Samml. S. 18) aufgehoben.
Rudolstadt, den 9. April 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilang
des Zunern.
Frhr. v. d. Recke.
AXIII. Verordnung
vom 14. April 1906
zur Ergänzung der Verordnung vom 4. Januar 1906, betreffend den
Verkehr mit Migränin.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er-
gänzung der Verordnung vom 4. Jannar 1906, betreffend den Verkehr mit Migränin
(Ges.-Samml. S. 3), hiermit folgendes bestimmt: