Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 36 
sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben die 
zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich 
für Preußen: der Geheime Ober-Finanzrat I)r. Georg Struß, der Geheime 
Ober-Finanzrat Carl Halle und der Legationsrat Georg Plehn, 
für Hessen: der Ministerialrat Ludwig Ewald und der Geheime Ober-Finanzrat 
Dr. Ferdinand Rohde, 
für Sachsen-Weimar-Eisenach: der Geheime Staatsrat Dr. Johannes Hunnius, 
für Sachsen-Meiningen: der Staatsminister Freiherr Rudolf von Ziller, 
für Sachsen-Altenburg: der Geheime Staatsrat Dr. Kurt Stöhr, 
für Sachsen-Coburg-Gotha: der Staatsrat Theodor Hierling, 
für Anhalt: der Geheime Oberregierungsrat Ernst Lane, 
für Schwarzburg-Sondershausen: der Staatsrat Theodor Vauer, 
für Schwarzburg-Rudolstadt: der Geheime Staatsrat Dr. Otto Körbib, 
für Reuß älterer Linie: der Geheime Regierungsrat Alfred Cammann, 
für Schaumburg-Lippe: der Staatsrat Gotthard von Campe, 
für Lippe: der Geheime Regicrungsrat Ednard Pustkuchen 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Hessisch-Thüringische Staaten im Sinne dieses Staatsvertrags sind die bei 
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten Staaten, nämlich die Groß- 
herzogtümer Hessen und Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt, sowie die Fürstentümer Schwarzburg= 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß älterer Linie, Schaumburg-Lippe 
und Lippe. - 
Die Großherzoglich Hessische Regierung vertritt die Hessisch-Thüringischen 
Staaten der Königlich Preußischen Regierung gegenüber in allen die Anslegung 
und Ausführung dieses Vertrages betreffenden Angelegenheiten. Diese Bestimmung 
findet jedoch keine Anwendung auf Fragen, welche lediglich die Interessen eines 
einzeluen Vertragsstaats berühren, insbesondere auf Verhandlungen wegen der Zu- 
lassung von Lotterien der im Artikel 5 bezeichneten Art und über Annahme und 
Entlassung von Lotterie-Einnehmern. Über derartige Fragen ist von der beteiligten 
Landesregierung unmittelbar mit der zuständigen Königlich Preußischen Behörde 
zu verhandeln. 
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