1906 36
sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben die
zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen: der Geheime Ober-Finanzrat I)r. Georg Struß, der Geheime
Ober-Finanzrat Carl Halle und der Legationsrat Georg Plehn,
für Hessen: der Ministerialrat Ludwig Ewald und der Geheime Ober-Finanzrat
Dr. Ferdinand Rohde,
für Sachsen-Weimar-Eisenach: der Geheime Staatsrat Dr. Johannes Hunnius,
für Sachsen-Meiningen: der Staatsminister Freiherr Rudolf von Ziller,
für Sachsen-Altenburg: der Geheime Staatsrat Dr. Kurt Stöhr,
für Sachsen-Coburg-Gotha: der Staatsrat Theodor Hierling,
für Anhalt: der Geheime Oberregierungsrat Ernst Lane,
für Schwarzburg-Sondershausen: der Staatsrat Theodor Vauer,
für Schwarzburg-Rudolstadt: der Geheime Staatsrat Dr. Otto Körbib,
für Reuß älterer Linie: der Geheime Regierungsrat Alfred Cammann,
für Schaumburg-Lippe: der Staatsrat Gotthard von Campe,
für Lippe: der Geheime Regicrungsrat Ednard Pustkuchen
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Hessisch-Thüringische Staaten im Sinne dieses Staatsvertrags sind die bei
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten Staaten, nämlich die Groß-
herzogtümer Hessen und Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt, sowie die Fürstentümer Schwarzburg=
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß älterer Linie, Schaumburg-Lippe
und Lippe. -
Die Großherzoglich Hessische Regierung vertritt die Hessisch-Thüringischen
Staaten der Königlich Preußischen Regierung gegenüber in allen die Anslegung
und Ausführung dieses Vertrages betreffenden Angelegenheiten. Diese Bestimmung
findet jedoch keine Anwendung auf Fragen, welche lediglich die Interessen eines
einzeluen Vertragsstaats berühren, insbesondere auf Verhandlungen wegen der Zu-
lassung von Lotterien der im Artikel 5 bezeichneten Art und über Annahme und
Entlassung von Lotterie-Einnehmern. Über derartige Fragen ist von der beteiligten
Landesregierung unmittelbar mit der zuständigen Königlich Preußischen Behörde
zu verhandeln.
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