z6 1906
Artikel 2.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden den Betrieb der
Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahre 1906 zur
Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen.
Sie werden während der Dauer dieses Vertrages weder den Betrieb dieser
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskassen eine andere
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen.
Artikel 3.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden gegen das Spielen
in von ihnen nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und
Losabschnitten solcher Lotterien geseßliche Strafbestimmungen, welche mit
denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetzsammlung
Seite 255) im wesentlichen übereinstimmen, erlassen, solche auch während der Dauer
dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder auf-
heben noch abändern.
Artikel 4.
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten räumen der Königlich
Preußischen Regierung für die Danuer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein,
innerhalb ihrer Staatsgebiete Lose der Königlich Preußischen Klassen-Lotterie zu
vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die Königlich
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher
zeise, wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch
Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen
dieses Vertrags nach freiem Ermessen anzustellen und zu entlassen und die Geschäfte
durch sie betreiben zu lassen.
Artikel 5.
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird während der Dauer
dieses Vertrags der Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer Geld= oder
solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der Sach-
gewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen
oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation,
Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie das Spielen in solchen Lotterien
nur im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung gestattet werden.