Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 37 
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lokterien, die von einem Kommunal= 
verband oder einer andern Korporation, Vereinigung oder Person für vorübergehende 
Zwecke, welche in einem Staate zu erfüllen sind, veranstaltet werden, wenn 
a) die Spielkapitalien dieser Lotterien insgesamt jährlich 1.& auf den Kopf 
der Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigen, ferner 
b) der Verkanfspreis der Lose nicht mehr als 2 einschließlich des Reichs- 
stempels beträgt, und 
c) Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose, sowie die Ziehung nicht 
während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer Königlich 
Preußiischen Klassenlotterie stattfindet. 
Jeder Regierung soll es freistehen, zu wohltätigen, gemeinnühigen oder Kunst- 
zwecken, sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrieerzeugnissen, 
Waren oder anderen beweglichen Gegenständen außer barem Gelde zu gestatten, 
wenn die Spielkapitalien dieser Ausspielungen insgesamt jährlich 50 à auf den 
Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den Betrag von 100000 “ 
nicht übersteigen, auch der Preis des einzelnen Loses nicht mehr als 2/ ein- 
schließlich des Reichsstempels, beträgt. 
Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen dieses Artikels 
nicht, wenn das Spielkapital 1000 /x nicht übersteigt. 
Die bei Abschluß dieses Vertrages bereits genchmigten oder zugelassenen 
Privatlotterien und Ausspielungen sowie die Darmstädter Schloßfreiheitslotterie 
und die Lotterie des Rennvereins für Mitteldentschland zu Gotha sind, lepterc, 
soweit sie in dem bis zum 15. März 1902 gewonnenen Umfang abgespielt wird, 
den Beschränkungen in Abs. 1 und Abs. 2 a und b, sowie in Abs. 3 dieses Artikels 
nicht unterworsen und werden bei Feststellung der Spielkapitalien nach Abs. 2 
und Abs. 3 nicht augerechnet. 
Die Prämiierung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht unter 
die Beschränkungen dieses Artikels. 
Artikel 6. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in den Gebieten 
der Hessisch-Thüringischen Staaten von allen Steuern und Abgaben, für wessen 
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei. 
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
	        
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