2 1906
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshaudlung, namentlich jedes einzelne An-
bieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines
Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer An-
zeige oder eines Loklerieplans wird als besonderes selbständiges Vergehen bestraft,
auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhäugen und auf einen einheitlichen
Vorsah des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
§ 3.
Wer, nachdem er wegen eines der im § 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig
verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen
des § 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des § 2
Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mark bestraft.
84.
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurleilung im
ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
8 5.
Die Bestimmungen der 88 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise
erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem
Erlasse der lezten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen
Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhaudlung drei Jahre ver-
slossen sind.
86.
Wer Gewinnergebnisse der im § 1 bezeichneten Lotterien in einer im Fürsten-
tum erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Anslegen, Ausstellen
oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. Gehört
der Täter oder Teiluehmer zu den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt
Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein.
§5 7.
Den Lotterien sind alle außerhalb des Fürstentums veranstalteten Aus-
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten.