Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 41 
Großherzoglich Hessischen Regierung im Namen der Hessisch-Thüringischen Staaten 
vekündigt wird. 
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden die 
vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den Betrieb 
oder die Zulassung eines Lotteriennternehmens als ständige Einnahmequelle für die 
Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd verzichten. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor seinem Inkrafttreten zu treffen. 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag soll nach Verabschiedung der nach Arlikel 3 zu 
erlassenden Strafgesebe ohne Verzug der landesherrlichen Genehmigung in den 
einzelnen Staaten unterbreitet werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen und 
von diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mitgeteilt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und 
mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung, 
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben soll, und 
wovon beglanbigte Abschriften durch diese den Vertragsstaaten übergeben werden sollen. 
(L. S.) gez. Dr. Georg Strutz. 
(L. S.) „ Carl Halle. 
(L. S.) „ Georg Plehn. 
(L. S.) gez. Ludwig Ewald. (L. S.) gez. Dr. Ferdinand Rohde. 
(L. S.) „ Dr. Johannes Hunnius. (L. S.) „ Rudolf v. Ziller. 
(L. S.) „ Dr. Kurt Stöhr. (L. S.) „ Theodor Hierling. 
(L. S.) „ Ernst Laue. (L. S.) „ Theodor Bauer. 
(L. S) „ Dr. Otto Körbit. (L. S.) „ Alfred Cammann. 
(L. S.) „ Gotthard v. Campe. (L. S.) „ Edunard Pustkuchen. 
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