Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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8 8. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1906 in Kraft. Gleichzeitig wird mit 
diesem Tage das Gesez vom 5. April 1897 (Ges.-Samml. S. 43 und 1898 
S. 13), betreffend das Spiel in auswärtigen Lotterien, außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rom, den 4. Jannar 1906. 
(I, S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Frhr. v. d. Recke. 
& II. Verordnung 
vom 4. Jannar 1906, 
betreffend den Verkehr mit Migränin. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er- 
weiterung der Verordnung vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender 
Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arzneigläser und 
Standgefäße in den Apotheken (Ges.-Samml. 1896 S. 61), hiermit folgendes 
bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
In das der Verordnung vom 14. Juli 18960 beiliegende Verzeichnis von 
Drogen und Präparaten ist 
Migränin 
aufzunehmen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Rudolstadt, den 4. Jannar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
J. V.: Dr. Körbit.
	        
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