Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

54 1906 
) XVIII. Ministerial-Verordnung 
vom 1. Juni 1906, 
betreffend die Einhebung der Grund= und Gebäudesteuer während der 
Finanzperiode 1906 bis 1908. 
Zur Ausführung der Bestimmung in § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 
1906, betreffend die Feststellung des Prozentsahßes für die zu erhebende Grund- 
und Gebändesteuer, wird verordnet, daß diese Steuer für die drei ersten Viertel- 
jahre der Rechnungsjahre 1906 bis 1908 mit zwei Prozent des Reinertrags der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und einem Prozent des Nutzungswerts der steuer- 
pflichtigen Gebäude erhoben wird, für jedes vierte Vierteljahr der genannten Jahre 
aber außer Hebung bleiben soll. 
Die Fürstlichen Steuerämter werden augewiesen, hiernach zu verfahren. 
Rudolstadt, den 1. Juni 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
—— 
XIX. Gesetz, 
betreffend einige Nachtragsbestimmungen zu den Gesetzen zum Schutze 
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten, 
vom 1. Juni 1906. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg usw., 
verordnen in Abänderung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 (Ges.= 
Samml. S. 160), des Nachtragsgesehes vom 15. März 1879 (Ges.-Samml. S. 80) 
und des weiteren Nachtrags vom 21. Jannar 1890 (Ges.-Samml. S. 13) auf An- 
trag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
	        
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