Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

□ 
1906 
J. 
Die Bestimmungen in Art. 1a und Art. 4a des Geseßes vom 21. Januar 
1890 werden dahin geändert, daß zu den geringen Fällen im Sinne dieser Be- 
stimmungen diejenigen zählen, bei denen der Wert des Entwendeten den Betrag 
von fünf Mark nicht übersteigt und zugleich ein besonderer Erschwerungsgrund 
nicht vorliegt. 
II. 
Hinsichtlich des in 8 11 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870 er- 
wähnten Erschwerungsgrundes wird anderweit bestimmt, daß die Rückfallverjährungs- 
frist von fünf auf drei Jahre ermäßigt wird. 
III. 
Der § 28 desselben Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Derselben Strafe unterliegen Übertretungen allgemeiner oder örtlicher Ver- 
bote, welche von den genannten Behörden zum Schutze seltener Holzarten, seltener 
Pflauzen und von versteinertem Holze erlassen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 1. Juni 1906. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarkburg. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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