Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

4 1906 
38 III. Bekanntmachung 
vom 5. Jannar 1906, 
betreffend die grundbuchamtliche Mitteilung der Veräußerungspreise 
beliehener Grundstücke. 
Wird bei einem Grundstück, das zugunsten der Fürstlichen Landeskreditkasse 
oder einer öffentlichen Sparkasse des Fürstentums mit einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld belastet ist, infolge freiwilliger Veräußerung ein neuer Eigen- 
tümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diese Gläubiger (§8 55 der 
Grundbuchordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905, Reichs-Geseßbl. 
S. 707) die Mitteilung des Preises, zu dem das Grundstück veränßert worden ist, 
aufzunehmen. Ist der Preis nicht bekannt oder dessen ziffermäßige Angabe nach 
der Art der Preisbestimmung nicht tunlich, so ist der der Kostenberechuung zugrunde 
gelegte Wert des Grundstücks in der Bekanntmachung mitzuteilen. 
Diese zusätzliche Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk etwa dahin: „Der 
Kaufpreis ist auf.. Mark F angegeben“ oder: „Die Kosten sind nach 
einenn Grundstückswerte von. . .. Mark . . . F berechnet“ zu beschränken. 
Rudolstadt, den 5. Jannar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
In 
Dr. Körbiß#. 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Jannar 1906, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ubereinkunft mit der 
Königlich Preußischen Staatsregierung wegen Benutzung Königlich 
Preußischer Strafanstalten zur Strafvollstreckung. 
Nachstehende Ministerialerklärung, durch welche die durch Ministerial-Bekannt- 
machungen vom #. . 3 „ 4vrn veröffentlichte Ubereinkunst mit der 
Königlich Preußischen Staatsregierung wegen Benntung Königlich Preußischer 
Strafanstalten zur Strafvollstreckung abgeändert und ergänzt wird, bringen wir 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, nachdem die Ministerialerklärung gegen eine
	        
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