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38 III. Bekanntmachung
vom 5. Jannar 1906,
betreffend die grundbuchamtliche Mitteilung der Veräußerungspreise
beliehener Grundstücke.
Wird bei einem Grundstück, das zugunsten der Fürstlichen Landeskreditkasse
oder einer öffentlichen Sparkasse des Fürstentums mit einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld belastet ist, infolge freiwilliger Veräußerung ein neuer Eigen-
tümer eingetragen, so ist in die Bekanntmachung an diese Gläubiger (§8 55 der
Grundbuchordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905, Reichs-Geseßbl.
S. 707) die Mitteilung des Preises, zu dem das Grundstück veränßert worden ist,
aufzunehmen. Ist der Preis nicht bekannt oder dessen ziffermäßige Angabe nach
der Art der Preisbestimmung nicht tunlich, so ist der der Kostenberechuung zugrunde
gelegte Wert des Grundstücks in der Bekanntmachung mitzuteilen.
Diese zusätzliche Mitteilung ist auf einen kurzen Vermerk etwa dahin: „Der
Kaufpreis ist auf.. Mark F angegeben“ oder: „Die Kosten sind nach
einenn Grundstückswerte von. . .. Mark . . . F berechnet“ zu beschränken.
Rudolstadt, den 5. Jannar 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
In
Dr. Körbiß#.
IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Jannar 1906,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ubereinkunft mit der
Königlich Preußischen Staatsregierung wegen Benutzung Königlich
Preußischer Strafanstalten zur Strafvollstreckung.
Nachstehende Ministerialerklärung, durch welche die durch Ministerial-Bekannt-
machungen vom #. . 3 „ 4vrn veröffentlichte Ubereinkunst mit der
Königlich Preußischen Staatsregierung wegen Benntung Königlich Preußischer
Strafanstalten zur Strafvollstreckung abgeändert und ergänzt wird, bringen wir
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, nachdem die Ministerialerklärung gegen eine