Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

zs 1906 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Ver- 
einbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht nach Lobenstein zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Rudolf Ottendorff, 
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Franz Richard, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl von Holleben, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Karl Schaller, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie, im Namen Seiner 
Durchlaucht des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Staatsminister Franz von Hinüber, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von 
Eichicht nach Lobenstein für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetz- 
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung 
zustehen, die indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der An- 
legung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen tunlichst 
berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung 
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durch- 
lässen, Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen nebst der bau- 
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes 
vorbehalten.
	        
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