Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürf- 
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die die ge- 
plante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt 
werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen 
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich aber, 
dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn 
gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenauf- 
wand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig 
erachtete oder nach Artikel 11II zu bewirkende Bewachung der neuen libergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweile der Gleise soll 1,435 m im lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Bestimmungen 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und 
den dazu elwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmugen 
herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
In Anerkennung der für die betreffenden Teile Ihrer Staatsgebiete erwachsenden 
Vorteile verpflichten Sich für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses 
Vertrages bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen, und zwar jede für Ihr 
Staatsgebiet: 
A) Die Herzoglich-Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der 
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
B) Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reus)-Plauische 
Regierung jüngerer Linie zu den Banukosten der Linie einen unverzins- 
lichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark, in Worten: 
„Einhundertnennunddreißigtaufend Mark“ zu gewähren.
	        
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