1906 61
wachsende Anfwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnver=
waltung alsdann zu erseten.
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung dieser,
sowie der im Artikel IV unter A 2 und übernommenen Verpflichtungen auf
die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren Sich zu verständigen;
Sie bleiben indes auch für den Fall einer derartigen Ubertragung für die Er-
füllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhastet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landesgebiets,
die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer
Linie an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage des
zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung des
zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf die sich die
Verpflichtung im Artikel IV (unter A) des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Ge-
biet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach deu geselichen
Bestimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittlung und Fest-
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, die bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in
den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, die
zur Übertragung des Eigentums oder zur Überlassung in die Benupung an den
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für
die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu er-
statten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarise, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläue erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die König-